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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.12.2013 - L 6 AS 926/13 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Kindergeld auf Leistungen der Grundsicherung als Einkommen

 

Orientierungssatz

1. Im Bewilligungszeitraum bezogenes Kindergeld ist als nach § 11 SGB 2 zu berücksichtigendes Einkommen des Hilfebedürftigen auf den Leistungsanspruch nach dem SGB 2 anzurechnen. Maßgeblich ist das Zuflussprinzip. Danach sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 86/08 R.

2. Dies gilt auch im Fall einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldbewilligung. Im Zeitpunkt des Zuflusses war das Einkommen nicht bereits mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet, wenn diese erst nach dem Bewilligungszeitraum entstanden ist. Solange der Bewilligungsbescheid Bestand hatte, durfte der Empfänger die Leistung behalten.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.04.2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Änderung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Anrechnung von Kindergeld für den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.03.2012.

Der 1991 geborene Kläger beantragte im Mai 2011 Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. In seinem Antrag vom 12.05.2011 gab er an, monatlich Kindergeld i.H.v. 184 EUR zu beziehen. Mit Bescheid vom selben Tag und Änderungsbescheiden vom 20.05.2011, 05. und 25.08.2011, 09.09.2011, 06.10.2011, 15.11.2011, 07.12.2011 und 13.01.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.12.2011. Auf den weiteren Antrag vom 18.11.2011 bewilligte er diese Leistungen auch für die Zeit bis zum 31.03.2012 (Bescheide vom 23. ...

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