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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.02.2009 - L 7 B 387/08 AS

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwertbarkeit eines Grundstücks bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Orientierungssatz

1. Ein Grundstück ist regelmäßig zur Prozessfinanzierung einzusetzen, weil es durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB 12 nicht geschützt ist. Eine Unverwertbarkeit ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verwertungsmöglichkeit nicht absehbar ist. Wird im Hauptverfahren um die Frage der Verwertbarkeit gestritten, so ist für das PKH-Verfahren von der Unverwertbarkeit auszugehen, mit der Folge, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen PKH zu gewähren ist.

2. Die materiell-rechtliche Prüfung im PKH-Verfahren darf regelmäßig nicht einen Umfang erreichen, der demjenigen in dem Verfahren entspricht, für das PKH begehrt wird.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 19.09.2008 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus E beigeordnet.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist ein hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von d...

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