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LSG Niedersachsen Urteil vom 22.02.2000 - L 7 AL 191/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitserlaubnis- bzw Arbeitsgenehmigungsfreiheit. grenzüberschreitender Verkehr. polnischer Kraftfahrer. unveränderte Weiterbeschäftigung seit 1992

 

Orientierungssatz

1. Das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Verkehr, das von einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland bereits vor dem 1.9.1993 beschäftigt wurde, bedurfte nach der bis 31.8.1993 geltenden Fassung des § 9 Nr 2 ArbErlaubV keiner Arbeitserlaubnis und ist bei unveränderter Beschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin arbeitserlaubnisfrei geblieben (vgl BSG vom 10.3.1994 - 7 RAr 44/93 = SozR 3-4210 § 9 Nr 1 = BSGE 74, 90).

2. An diesem Rechtszustand hat auch die zweite Änderung des § 9 Nr 2 ArbErlaubV und das Inkrafttreten des § 9 Nr 3 ArGV bei unveränderter Weiterbeschäftigung des Personals nichts geändert.

3. Die Rechtsprechung des BSG (aao), die sich auf im Inland ansässige Arbeitgeber bezieht, ist auch anzuwenden, wenn die Beschäftigung des Personals formalrechtlich bei einer verselbständigten GmbH mit Sitz im Ausland erfolgt, deren Geschicke jedoch vom alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer bestimmt werden, der ein im Inland ansässiges Speditionsunternehmen betreibt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.08.2001; Aktenzeichen B 7 AL 18/00 R)

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage der arbeitserlaubnisfreien Beschäftigung von 14 polnischen Arbeitskräften im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Polen und Deutschland.

Der Kläger ist als Spediteur alleiniger Inhaber der Firma J T D mit dem Firmensitz in H. Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der am 17. Dezember 1992 im Handelsregister in P (Polen) eingetragenen D-P SP.ZPO (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), deren Gegenstand die Leistung von Transport- und Speditionsdiensten im In- und Ausland, Führu...

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