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LSG Niedersachsen Urteil vom 14.05.1998 - L 10 SB 264/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Anhaltspunkte 1996. Geltungsbeginn

 

Orientierungssatz

Das BMA hat jene Behörden, die Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) treffen, angewiesen, die AHP 1996 (erst) ab Januar 1997 anzuwenden. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.10.1998; Aktenzeichen B 9 SB 46/98 B)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 zumindest ab November 1996 statt ab 1. Januar 1997, nachdem die Klage zunächst auf einen GdB von mehr als 40 gerichtet war.

Die Beteiligten streiten ua um die Frage, ob die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) 1996 bereits ab November 1996 oder erst ab Januar 1997 gelten.

Mit letztem bindenden Bescheid vom 30. Mai 1986 wurde beim Kläger eine "Schwerhörigkeit beidseits" als Behinderung mit einem GdB von 30 anerkannt.

Der Kläger stellte im Mai 1995 einen Verschlimmerungsantrag ua wegen einer Verschlechterung seines Hörvermögens. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28. August 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 1995 abgelehnt.

Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben. Das SG hat den Entlassungsbericht über einen Rehabilitationsaufenthalt in Bad O. vom 27. Juli bis 24. August 1994 beigezogen. Es hat weiterhin einen Befundbericht des Dr. M.-R., Arzt für Allgemeinmedizin, und das Sachverständigengutachten des Dr. Z., Arzt für Hals-Nasen-Ohrenerkrankungen, vom 4. März 1997 eingeholt. Danach bestünden beim Kläger eine praktische Taubheit links und eine fast an Taubheit grenzende Hörstörung rechts.

Darüber hinaus lägen Schwindel sowie vegetative Herzbeschwerden vor. Der Sachve...

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