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LSG Niedersachsen Urteil vom 05.09.2001 - L 4 KR 1/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Herabsetzung. Höhe. Krankengeld. unechte Rückwirkung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Herabsetzung des Krankengeldes durch das BeitrEntlG vom 1.11.1996 entfaltet eine unechte Rückwirkung. Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensprinzip, wenn die mit der Neuregelung verfolgten öffentlichen Belange (hier: zur Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung) das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Rechts überwiegen (vgl BVerfG Beschluss vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 = SozR 3-2500 § 240 Nr 39 unter Bezugnahme auf BVerfG vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 = BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.05.2003; Aktenzeichen B 1 KR 25/01 R)

 

Tatbestand

Die 1956 geborene Klägerin ist seit 1. August 1971 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Sie ist verheiratet und hat 4 Kinder: I (geb ... 1984), H (geb ... 1986), D (geb ... 1988) und M (geb ... 1990). Die Kinder sind bei ihr familienversichert.

Die Klägerin erkrankte am 19. August 1996 arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte ihr ab dem 1. September 1996 Krankengeld in Höhe von 55,83 DM kalendertäglich (vgl Bescheid der Beklagten vom 13. September 1996). Mit Bescheiden vom 12. und 18. Dezember 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Krankengeld in Folge einer Gesetzesänderung ("Sparpaket") mit Wirkung ab 1. Januar 1997 nur noch 70% des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgeltes betrage. Eine Übergangsregelung sehe das Gesetz nicht vor. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 1996 Widerspruch ein, den der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 24. Juli 1997 zurückwies. Die erfolgte Krankengeldberechnung sei nicht zu beans...

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