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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 30.11.2011 - L 3 U 220/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Sozialdatenschutz. kein Vorschlagsrecht des Versicherten. bestimmter Sachverständiger

 

Leitsatz (amtlich)

§ 200 Abs 2 Halbs 1 SGB 7 räumt den Versicherten kein Recht ein, selbst Sachverständige zur Durchführung eines Gutachtens vorzuschlagen.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 3. August 2010 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Löschung von Gutachten aus der Verwaltungsakte der Beklagten.

Sie verunglückte am 27. Juni 1998 beim Kirschenpflücken und zog sich dabei eine komplexe Beckenfraktur links und eine Radiusfraktur links zu. Die Beklagte erkannte den Unfall mit Bescheid vom 28. Mai 1999 als Arbeitsunfall an und gewährte zunächst eine Verletztenrente iHv 30 vH der Vollrente.

Am 15. November 2002 beantragte die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten bei der Beklagten die Überprüfung der Rentenhöhe, weil sich die Unfallfolgen verschlimmert hätten. Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 benannte die Beklagte drei unfallchirurgische Gutachter - Prof. Dr. F. in Magdeburg, Prof. Dr. G. in Hannover und Prof. Dr. H. in Braunschweig - und bat die Klägerin, einen dieser Gutachter auszuwählen. Nach einer in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Gesprächsnotiz teilte der Bevollmächtigte der Klägerin daraufhin mündlich mit, die Begutachtung solle bei Dr. F. stattfinden. Dieser erstattete das Gutachten vom 25. März 2003, in dem er die jetzt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 20 vH schätzte. Die Beklagte holte hierzu die fachchirurgische Stellungnahme des Chirurgen Dr. I. vom 26. Mai 2003 ein, der ebenfalls eine unfallbedi...

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