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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 29.09.2015 - L 11 AS 1380/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Überprüfungsantrag nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug. Leistungen der Unterkunft und Heizung. Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal

 

Orientierungssatz

Die Überprüfung eines bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes gem § 44 Abs 1 S 1 SGB 10 (hier im Hinblick auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung gem § 22 SGB 2) erfolgt unabhängig davon, ob sich der Antragsteller noch im Leistungsbezug nach dem SGB 2 befindet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.04.2017; Aktenzeichen B 4 AS 6/16 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 im Wege des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Streitig ist insbesondere, ob eine Überprüfung gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs 1 S 1 SGB II möglich ist, wenn sich der Antragsteller nicht mehr im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II befindet.

Der Kläger zu 1. ist der Ehemann der Klägerin zu 2. Der Kläger zu 3. ist der gemeinsame Sohn. Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Am 8. Oktober 2004 stellten sie beim Beklagten erstmalig einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Sie wohnten zur Miete in einer Wohnung, deren Eigentümerin und Vermieterin Frau N. O. war, die Schwester der Klägerin zu 2. Die Bruttokaltmiete (Kaltmiete inklusive Betriebskosten) betrug 595,- Euro. Außerdem zahlten die Kläger 50,- Euro an ihre Vermieterin für einen auf dem Grundstück befindlichen St...

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