Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. weitere Unfallfolge. psychische Gesundheitsstörung. posttraumatische Belastungsstörung. Nachweis im Vollbeweis. diagnostische Kriterien nach DSM-IV. Maschinenunfall eines Schlossers. Rippenbruch und Thoraxquetschung
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Unfallfolge mangels Nachweises dieser im Vollbeweis (Nichtvorliegen der diagnostischen Kriterien nach DSM-IV).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 02. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente in Folge des Unfallereignisses vom 18. Oktober 2009.
Der im Jahre xx geborene Kläger war im Jahre 2009 bei der K. AG als Schlosser im Bereich einer Stranggießanlage des Stahlwerks tätig. Dort ist er auch nach dem Unfall wieder vollschichtig tätig, jedoch nach durchgeführtem Arbeitsplatzwechsel als Steuermann in der Produktion.
Am 18. Oktober 2009 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, zu dessen genauen Hergang divergierende Darstellungen vorliegen. Nach dem Durchgangsarztbericht des Prof Dr L. vom 18. Oktober 2009 war der Kläger in die Stranggießanlage geklettert, um dort etwas zu inspizieren. Dabei sei er seitlich von zwei Maschinenteilen eingequetscht worden, die sich eigenständig nach einigen Sekunden gelöst hätten, sodass der Kläger sich dann aus der Anlage selbst habe befreien können. Es bestanden lokale und diffuse Druckschmerzen in Brust und Wirbelsäule, keine neurologischen Defizite. Als Diagnosen wurden eine Fraktur der zwölften Rippe rechts und ein stumpfes Baucht...