Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsnachforderung. Aushilfsfahrer. geringfügig entlohnte Beschäftigung. wiederholter Arbeitseinsatz auf Abruf. Regelmäßigkeit. Mehrjährigkeit
Orientierungssatz
1. Das Merkmal der Regelmäßigkeit einer Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne dass ein Verpflichtung besteht, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten. Dies steht auch nicht im Gegensatz zur vorausschauenden Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses, denn die grundsätzliche Bereitschaft zur weiteren regelmäßigen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt in diesen Fällen bereits beim ersten Arbeitseinsatz vor, auch wenn dies erst durch die nachfolgende Handhabung eindeutig nachweisbar ist (vgl BSG vom 23.5.1995 - 12 RK 60/93 = SozR 3-2400 § 8 Nr 4).
2. Das Kriterium der Mehrjährigkeit einer Aushilfstätigkeit kann nur den Charakter einer rückblickenden Ergänzungserwägung haben. Eine Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern mit - rückblickend - mehrjähriger und nicht mehrjähriger Tätigkeit ist daher nicht notwendig.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 12.313,83 €.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für geringfügig entlohnte Aushilfsmitarbeiter.
Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen mit Hauptsitz in Berlin und mit einer Zweigniederlassung in W...
Im Jahr 2005 führte die Beklagte im Hause der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28 p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durch. Betroffen war der Prüfzei...