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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.03.2003 - L 11 KA 4/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bremen (Entscheidung vom 26.01.2000; Aktenzeichen S 1 KA 171/99)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.04.2004; Aktenzeichen B 6 KA 75/03 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 26. Januar 2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bedarfsunabhängig zur vertragsärzt-lichen Versorgung in dem zum Bezirk der Beigeladenen zu 1. gehörenden Bereich Bre-men-Stadt zuzulassen ist.

Der am 13. Juli 1944 geborene Kläger ist von Beruf Hochschullehrer am Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Bremen. Dort vertritt er die Fächer Strafrecht und Kriminologie. Des Weiteren verfügt der Kläger über einen Abschluss als Diplom-Psychologe. Seit Januar 1990 hat er als Psychotherapeut im Delegationsverfahren Ver-sicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt.

Am 21. Dezember 1998 beantragte der Kläger die bedarfsunabhängige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut. Ausweislich der vorgelegten Nebentätigkeitsgenehmi-gung seines Dienstherrn vom 12. Januar 1999 war es ihm gestattet, befristet bis zum 31. Dezember 2001, nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr bis Ende 2004 außerhalb der Arbeitszeit in einem Umfang von bis zu 8 Stunden pro Woche als Psychotherapeut und psychologischer Supervisor tätig zu werden. Ge-mäß einer Bescheinigung seiner Dienststelle vom 12. Februar 1999 oblag dem Kläger damals eine Lehrverpflichtung von wöchentlich 8 x 45 Minuten. Des Weiteren ist darin ausgeführt, dass, soweit ein Hochschullehrer Mitglied von akadem...

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