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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 22.11.2007 - L 14 P 49/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Renten einer Stiftung. Versorgungsbezüge. rentenvergleichbare Leistung. Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung

 

Orientierungssatz

Die monatlichen Zuwendungen einer Stiftung an einen bestimmten Kreis von Mitarbeitern stellen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (rentenvergleichbare Einnahmen) iSv § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 iVm § 237 S 1 Nr 2 SGB 5 dar und unterliegt als solche der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen B 12 P 1/09 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auch auf die zusätzlich zu seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Altersrente einer Stiftung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten hat.

Der im September 1932 geborene Kläger war früher als Prokurist bei einem Unternehmen der Firmengruppe H beschäftigt Mit Schreiben vom 11. Januar 2002 teilte die Beklagte zu 2. ihm mit, aufgrund einer infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 ergangenen Gesetzesänderung erfülle er ab dem 1. April 2002 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). In einer Erklärung zu seinen Einkünften vom 4. Februar 2002 gab der Kläger an, neben der gesetzlichen Rente seit dem 1. Januar 1998 eine Altersrente in Höhe von 230,00 € monatlich von der F und L H-Stiftung (im Folgenden: Stiftung) zu beziehen. Er fügte hinzu, nach deren Auskunft handele es ...

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