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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.06.2007 - L 9 U 315/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Versicherungspflicht. selbständig Tätiger in der Wohlfahrtspflege. Berufsbetreuer

 

Leitsatz (amtlich)

Berufsbetreuer gehören zu den nach § 2 Abs 1 Nr 9 SGB 7 pflichtversicherten Selbständigen in der Wohlfahrtspflege (Anschluss an LSG Berlin vom 12.9.2002 - L 3 U 20/01 = E-LSG U-174 und Anschluss an LSG Essen vom 21.5.2003 - L 17 U 54/02 = NZA 2004, 86).

 

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 5.Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Pflicht des Berufungsklägers, sich bei der Berufungsbeklagten in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern.

Der Berufungskläger ist als Berufsbetreuer tätig. Er wandte sich im September 1998 an die Berufungsbeklagte und bat darum, ihm Unterlagen über eine freiwillige Versicherung als Berufsbetreuer zu übersenden. Im anschließenden Schriftverkehr wies die Berufungsbeklagte darauf hin, sie sei der Auffassung, der Berufungskläger könne sich bei ihr nicht freiwillig versichern, sondern sei vielmehr pflichtversichert.

Mit Bescheid vom 14. April 1999 stellte die Berufungsbeklagte fest, sie sei für das Unternehmen des Berufungsklägers der zuständige Unfallversicherungsträger nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Der Berufungskläger werde seit dem 1. Januar 1998 als Pflichtversicherter geführt. Der Berufungskläger wurde in die Gefahrtarifstelle 14 der Gefahrklasse 2,40 eingestuft. Den Widerspruch des Berufungsklägers wies die Berufungsbeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1999 zurück. Sie war der Auffassung, der Berufungskläger sei als in der Wohlfahrtspflege selbstständig Tätiger ...

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