Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2301. Lärmschwerhörigkeit -Tinnitus. arbeitstechnische Voraussetzung. lang- bzw mehrjährige Lärmeinwirkung mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von ≪ 85 db(A). Einzel-Schallspitzen: Nichterreichen des Grenzwertes von 150-165 db (C). medizinische Voraussetzungen. Königsteiner Empfehlungen. Bodenabfertiger eines Offshore-Helikopterservice
Orientierungssatz
1. Zur Nichtanerkennung eines beruflichen Hörschadens (Tinnitus) eines Bodenabfertigers für einen Offshore-Helikopterservice, der ca 14 Monate einem Lärmpegel am Arbeitsplatz von etwa 90 db (A) ausgesetzt war, als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2301 mangels Vorliegens der arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen.
2. Nach dem vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat des BMAS aktualisierten Merkblatt zur BK 2301 und der aktuellen unfallversicherungsrechtlichen Literatur (ua Königsteiner Empfehlung) sind für die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit eine lang- bzw mehrjährige Lärmeinwirkung mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von ≪ 85 db(A) Voraussetzung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 1. April 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine bei dem Kläger vorliegende Hörstörung eine Berufskrankheit (BK) im Sinne der Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist.
Mit einer am 13. Februar 2017 erstatteten „Ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine BK“ teilte der den Kläger behandelnde HNO-Arzt Dr. I., J., der Beklagten mit, dass bei dem K. geborenen Kläger ein „extremer Tinnitus...