Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Honorarrückforderung gegenüber Gemeinschaftspraxis bei Gestaltungsmissbrauch. Voraussetzungen für ordnungsgemäße Leistungsabrechnung. Indiz für verdecktes Angestelltenverhältnis. Haftung der ehemaligen Gesellschafter als Gesamtschuldner
Leitsatz (amtlich)
1. Die KV ist im Falle eines Gestaltungsmissbrauchs einer nach außen hin mit Genehmigung des Zulassungsausschusses betriebenen Gemeinschaftspraxis berechtigt, die Honorarabrechnungen im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung zu korrigieren und überzahltes Honorar zurückzufordern. Der rückwirkend nicht mehr abänderbare, gleichwohl der Sache nach nicht gerechtfertigte Status der Gemeinschaftspraxis, schließt eine sachlich-rechnerische Berichtigung nicht aus.
2. Eine ordnungsgemäße Abrechnung von Leistungen einer Gemeinschaftspraxis setzt neben der Genehmigung der Gemeinschaftspraxis unabdingbar voraus, dass jedes Mitglied der Gemeinschaftspraxis seine vertragsärztliche Tätigkeit selbstständig und nicht in abhängiger Beschäftigung ausübt.
3. Ein wesentliches Indiz für ein verdecktes Angestelltenverhältnis ist es, wenn ein Mitglied der formal bestehenden Gemeinschaftspraxis weder am Betriebsvermögen noch am Gewinn beteiligt und auch von der gesellschaftlichen Willensbildung und Geschäftsführung ausgeschlossen ist.
4. Die KV hat die Wahl, ob sie Honorarrückforderungen gegen die frühere Gemeinschaftspraxis richtet oder einen oder alle ehemaligen Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldner aus ihrem persönlichen Vermögen in Anspruch nimmt.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten ...