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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 16.11.2016 - L 2 R 579/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Sozialversicherungspflicht. gastspielverpflichteter Künstler am Staatstheater. Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung. Erfordernis des Arbeits- und Fortsetzungswillens von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei kurzen Unterbrechungen. Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers. Rechtswidrigkeit einer Beitragsnacherhebung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV hat lediglich die rechtliche Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber eine fortbestehende kontinuierliche Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers namentlich im Sinne einer kurzfristig realisierbaren Dienstbereitschaft zur Voraussetzung.

 

Orientierungssatz

1. Eine (in Vollzug gesetzte) versicherungspflichtige Beschäftigung wird auch durch Unterbrechungen der tatsächlichen Dienstleistung von verhältnismäßig kurzer Dauer - sei es infolge fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers, sei es infolge fehlender Bereitschaft des Arbeitgebers, die angebotene Dienstleistung anzunehmen - nicht berührt, sofern nur beide Seiten den grundsätzlichen Arbeits- und Fortsetzungswillen haben (vgl BSG vom 31.8.1976 - 12/3/12 RK 20/74 = SozR 2200 § 1227 Nr 4).

2. Hat ein Arbeitgeber, wie im vorliegenden Zusammenhang das Staatstheater, in den von ihm vorformulierten Arbeitsverträgen Klauseln vorgesehen, die ein verständiger Arbeitnehmer als Einräumung einer Dispositionsbefugnis im erläuterten Sinne verstehen muss, dann kann er sich im Prozess nicht darauf berufen, dass er nach seinem subjektiven inneren Willen nicht die Einräumung einer solchen Rechtsmacht angestrebt habe.

3. Die Nacherhebung von Beiträgen ist rechtswidrig, wenn und soweit der Beitragsschuldner gleichzeitig zugunste...

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