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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 08.12.2016 - L 8 AY 33/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Anspruchseinschränkung. Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Vertretenmüssen. Bestehen eines Abschiebungsverbots. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 7 AY 1/17 R

 

Orientierungssatz

1. Voraussetzung für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF ist, dass das vorwerfbare Verhalten des Leistungsberechtigten die Ursache dafür ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Eine Kausalität ist zu verneinen, wenn der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (auch) aus anderen vom Leistungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen ausgeschlossen ist, beispielsweise bei Reiseunfähigkeit oder bei Bestehen eines Abschiebungsverbots.

2. Für die Frage, ob der Leistungsberechtigte die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vertreten hat, kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 7 AufenthG 2004 behördlich oder verwaltungsgerichtlich anerkannt worden ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.02.2019; Aktenzeichen B 7 AY 1/17 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. Oktober 2012 geändert, soweit der Beklagte zur Nachzahlung von Leistungen an den Kläger verurteilt worden ist.

Der Beklagte wird unter Änderung seiner Bescheide vom 10. August 2006, 16. Oktober 2006, 29. Januar 2007, 27. Februar 2007, 19. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2007 und in der Fassung der Bescheide vom 29. Januar 2008 und 1. Juli 2008 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 18. März 2007 weitere Leistungen in Höhe von 264,33 € und für die Zeit vom 4. Dezember 2007 bis zum 31. Oktober 2008 weitere Leistungen in Höhe von 614,89 € zu gewähren.

Im Übr...

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