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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 02.11.2005 - L 11 KA 6/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Kassenärztliche Vereinigung. Honorarverteilungsmaßstab. Gestaltungsspielraum. Honorarverteilungsgerechtigkeit. Berechnung individueller Honorarkontingente. Verfassungswidrigkeit der Vergütungsbegrenzung. Rechtmäßigkeit der Begrenzung auf den Fachgruppendurchschnitt. Berechnung nach Median

 

Orientierungssatz

1. Bei der Ausgestaltung eines Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen einen Gestaltungsspielraum, da die Honorarverteilung eine in der Rechtsform einer Satzung ergehende Maßnahme der Selbstverwaltung ist (vgl BSG vom 13.3.2002 - B 6 KA 1/01 R = BSGE 89, 173 = SozR 3-2500 § 85 Nr 45).

2. Ein HVM muss mit der Ermächtigungsgrundlage in Einklang stehen und das in § 85 Abs 4 S 3 SGB 5 niedergelegte Gebot der leistungsproportionalen Verteilung des Honorars sowie den aus Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG hergeleiteten Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit berücksichtigen (vgl BSG vom 29.9.1993 - 6 RKa 65/91 = BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr 4).

3. Individuelle Honorarkontingente können anhand der Honorarvolumina aus zurückliegenden Zeiträumen des betreffenden Zahnarztes berechnet werden (vgl BSG vom 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R = BSGE 83, 52 = SozR 3-2500 § 85 Nr 28).

4. Es ist mit dem aus Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit unvereinbar, wenn die mit der individuellen Bemessungsgrenze beabsichtigte Vergütungsbegrenzung solche Praxen, die im Bemessungszeitraum mit einer unterdurchschnittlichen Fallzahl den durchschnittlichen Umsatz der maßgeblichen Zahnarztgruppe nicht erreicht hätten, faktisch daran hindern würden, ihren Umsatz durch einen Zugewinn von Patienten zumindest bis zu diesem Durchschnittsumsatz zu steigern (...

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