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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 25.05.2009 - L 4 KR 116/09 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung nach § 116b SGB 5. keine Angelegenheit des Vertragsarztrechtes sondern der gesetzlichen Krankenversicherung. Anordnung des sofortigen Vollzugs. keine Verletzung der Rechte einer Kassenärztlichen Vereinigung. Fehlen der materiellen Beschwer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung von Katalogerkrankungen nach § 116b SGB 5 ist keine Angelegenheit des Vertragsarztrechts, sondern eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung (so auch LSG Hamburg vom 11.2.2008 - L 2 B 485/07 ER KA - in GesR 2008, 212ff.).

2. Die Anordnung des sofortigen Vollzuges der Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung nach § 116b Abs 2 SGB 5 verletzt keine Rechte einer Kassenärztlichen Vereinigung.

3. Ordnet ein Sozialgericht den sofortigen Vollzug der Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung nach § 116b Abs 2 SGB 5 an und legt eine Kassenärztliche Vereinigung dagegen Beschwerde ein, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Der Kassenärztlichen Vereinigung fehlt die materielle Beschwer.

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin zu 2 (Beschwerdeführerin) trägt die Kosten des Verfahrens auch aus dem Beschwerderechtszug.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde führende Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzuges der dem Klinikum C. (im Folgenden: Antragstellerin) erteilten Bestimmung nach § 116b Abs. 2 Sozialgesetzbuch -Fünftes Buch- (SGB V).

Die Antragstellerin stellte mit Datum vom 13. März 2007 bei dem für die Krankenhausplanung im Land Niedersachsen zuständigen Ministeri...

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