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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11.09.2006 - L 9 AS 409/06 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Unterkunftsbedarf. Kosten für Schönheitsreparaturen. Kosten für Ein- bzw Auszugsrenovierung bei Umzug keine Umzugskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Mietvertraglich geschuldete Renovierungskosten, die im Zusammenhang mit einem Umzug anfallen, sind nach § 22 Abs 1 SGB 2 und nicht nach § 22 Abs 3 SGB 2 zu beurteilen.

 

Tenor

Der den einstweiligen Rechtsschutz versagende Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 29.Juni 2006 wird aufgehoben.

Der Beschwerdegegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschwerdeführern einmalige Beihilfen für die Auszugsrenovierung sowie für die Einzugsrenovierung zu gewähren.

Der Beschwerdegegner hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer zu tragen.

Den Beschwerdeführern wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe gewährt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Gewährung einmaliger Beihilfen für Renovierungen anlässlich des Wohnungswechsels der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer stehen seit Anfang 2005 im laufenden Bezug von Leistungen zur Existenzsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei dem Beschwerdegegner. Ursprünglich lebten sie in der Wohnung D. Straße 53 in E.. Die Wohnung hatte 75 qm Wohnfläche. Der Beschwerdegegner wies die Beschwerdeführer darauf hin, die Wohnung sei nach den Maßstäben des SGB II unangemessen. Er forderte sie auf, die Unterkunftskosten zu senken.

Aus einem Vermerk im Verwaltungsvorgang des Beschwerdegegners ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin zu 1. bereits am 31. Oktober 2005 und erneut am 2. Januar 2006 an den Beschwerdegegner wandte und darum bat, anlässlich ihres bevorstehenden Umzugs ...

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