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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.07.2007 - L 8 SO 143/07 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung bei Erwerbsminderung. volljähriger Haushaltsangehöriger. Regelsatzhöhe. Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Regelung im Vergleich zum SGB 2

 

Leitsatz (amtlich)

Wer als erwachsener behinderter Mensch im Haushalt seiner Eltern wohnt, erhält im Falle der Bedürftigkeit (nur) den Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen.

 

Orientierungssatz

1. Als Haushaltsvorstand ist die Person anzusehen, die nach ihrer Stellung in der Haushaltsgemeinschaft für die Generalkosten der gemeinsamen Haushaltsführung aufzukommen hat.

2. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung zum vergleichbaren Personenkreis des SGB 2 besteht nicht, auch wenn haushaltsangehörige, erwerbsfähige Hilfebedürftige ab dem 25. Lebensjahr als alleinstehend iS von § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 gelten, weil sie gem § 7 Abs 3 SGB 2 nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sind. Denn das für den Bereich des SGB 12 geltende Regelsatzsystem mit der Haushaltsvorstandlösung wurde nicht für den Bereich des SGB 2 übernommen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 20. April 2007 ist nicht begründet. Das SG hat in diesem Beschluss zutreffend dargelegt, dass der Antragsteller, der als behinderter Mensch in Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern lebt und ua Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit dem Regelsatz f...

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