Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Unbeachtlichkeit des Nichtbestehens eines Aufenthaltsrechts. Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 S 1 SGB 12. Nichtanwendbarkeit auf Staatsangehörige der Unterzeichnerstaaten des EuFürsAbk. Verlust eines Daueraufenthaltsrechts. Gleichbehandlungsgebot. Einstweiligen Anordnung. Glaubhaftmachung
Leitsatz (amtlich)
1. Das Bestehen eines Aufenthaltsrechts ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland gem § 41 Abs 1 S 1 SGB 12 (Anschluss an BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R = BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 34, RdNr 19).
2. Bei Staatsangehörigen der Signatarstaaten des EFA (juris: EuFürsAbk), die sich erlaubt in Deutschland aufhalten, ist § 23 Abs 3 S 1 Alt 1 SGB 12 nicht anwendbar. Die Vorschrift wird insoweit durch das Gleichbehandlungsgebot gem Art 1 EFA verdrängt (Festhalten an der Senatsrechtsprechung; vgl Beschluss vom 23.5.2014 - L 8 SO 129/14 B ER = ZFSH/SGB 2014, 623).
Normenkette
SGB XII §§ 41-42, 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 S. 1; FreizügG/EU § 4a Abs. 7; EFA Art. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 26. August 2014 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 vorläufig Leistungen in Höhe von 65,53 € monatlich und für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides der Landeshauptstadt Hannover vom 28. Juli 2014, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2015 vorläufig Leistungen in Höhe von 73,53 € monatlich zu gewähren.
Die Antrag...