Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. zuständiger Unfallversicherungsträger. Arbeitsunfall eines deutschen Arbeitnehmers in einer schwedischen Firma. Wohnsitz in Deutschland. Europarecht - Sachleistungsaushilfe des deutschen Unfallversicherungsträgers gem Art 36 Abs 2 EGV 883/2004. kein Anspruch auf Geldleistung gegenüber dem deutschen Unfallversicherungsträger. kein Einvernehmen zwischen der schwedischen Unfallkasse und dem deutschen Unfallversicherungsträger gem Art 21 Abs 1 S 2 EGV 883/2004
Orientierungssatz
1. Für einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, der als Beschäftigter einer schwedischen Firma einen Arbeitsunfall in Schweden erlitten hatte, ist die schwedische Unfallkasse der zuständige Unfallversicherungsträger.
2. Gem Art 36 Abs 2 EGV 883/2004 ist der deutsche Unfallversicherungsträger als zuständiger Träger des Wohnortes bzw Aufenthaltsort des Versicherten für die Erbringung der Sachleistungen bei Arbeitsunfällen zuständig.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 6. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger wird aus den Gerichtskosten ein Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Beklagte streitig.
Der 1963 geborene Kläger erlitt am 31. Mai 2008 als Arbeitnehmer der schwedischen Firma K. P. in S. einen Unfall, als er beim Transport eines Kartons mit Fliesen stolperte, mit dem rechten Fuß umknickte und sich dabei einen Sprunggelenksbruch rechts und einen W...