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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 27.05.2010 - L 8 AS 71/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. Renovierungskosten für Auszugsrenovierung. soziale Wirksamkeit der Klauseln im Mietvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 können auch Renovierungskosten (Schönheitsreparaturen) als Kosten der Unterkunft anzusehen sein. Erforderlich und ausreichend ist, dass die diesbezügliche streitige Forderung des ehemaligen Vermieters "soziale Wirksamkeit" besitzt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.11.2011; Aktenzeichen B 14 AS 15/11 R)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 25. Juli 2008 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2007 Kosten für die Auszugsrenovierung in Höhe von 2.541,87 EUR zu übernehmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern 5/6 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger stehen im Leistungsbezug nach dem SGB II seit dem 01. Januar 2005. Sie bewohnten seit 01. März 2002 eine Wohnung in Z., und zwar ... 5a. Vermieterin war die beigeladene ... GbR Wohnungsbaugesellschaft, ..., .... Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 76 ff. des Verwaltungsvorganges Bezug genommen, und zwar insbesondere im Hinblick auf § 8 des Mietvertrages, der Schönheitsreparaturen und Bagatellschäden regelt.

Am 28. August 2006 händigte die Beklagte der Klägerin zu 1 ein Merkblatt aus und forderte die Kläger zur Senkung der Kosten der Unterkunft auf. Ab 01. Dezember 2006 gewährte die Beklagte nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft. Am 08. Februar 2007 spr...

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