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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 16.12.2015 - L 12 SF 1/15 EK VE WA

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlanges Gerichtsverfahren. Entschädigungsklage. lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens. Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das Berufungsgericht. subjektive Betroffenheit des Opfers bei unangemessener Dauer von Opferentschädigungsklagen. Berechnung schädlicher Liegezeiten. Wartezeiten des Gerichts. Warten auf erweiterte Klagebegründung. Zeiten der Erstellung von Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen. Aktenanforderung und Aktenübersendung. Frist für die Beteiligten zur möglichen Stellungnahme. Zeit für Absetzung und Zustellung eines verkündeten Urteils. sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss eines Richters wegen Mitwirkung am Ausgangsverfahren. Umfang der Verfahrensbeteiligung

 

Orientierungssatz

1. Dem Berufungsgericht kann auch dann eine volle Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten eingeräumt werden, wenn das Verfahren in der Vorinstanz zwar sehr lange gedauert hat (hier: 6 Jahre und 4 Monate), aber nicht in zu entschädigender Weise verzögert gewesen ist.

2. Die subjektive Vorstellung des Klägers, sich durch die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens im Bereich der Opferentschädigung weiter als Opfer zu fühlen, rechtfertigt nicht, den gesetzlich vorgesehenen Regelbetrag von 100 Euro pro Monat heraufzusetzen.

3. Hat das Gericht den Kläger wiederholt zur Einreichung einer weiteren Klagebegründung aufgefordert, muss es sich die durch das Zuwarten auf die angekündigte weitere Klagebegründung verstrichene Zeit (hier: über 1 Jahr) nicht zurechnen lassen.

4. Gleiches gilt für die Zeit des Wartens auf Gutachten und ergänzende Stellungnahmen von Sachverständigen, wenn das Gericht durch Sachstandsanfragen, Fristsetzungen und Androhung der Vernehmung des Gutachters auf die baldige Erstellung der Gutach...

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