Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht unter Berücksichtigung eines erheblichen Übergewichts
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens G hat gemäß § 152 Abs. 4 SGB 9 derjenige Schwerbehinderte, dessen sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule mit einem GdB von 50 bewertet sind, wenn er eine ortsübliche Wegstrecke von ca. 2 km nicht mehr in einer halben Stunde zurücklegen kann.
2. Dabei hat auch ein erhebliches Übergewicht einen Bezug zu einer Behinderung. Dieses ist infolgedessen bei der Beurteilung des Gehvermögens zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 24. 4. 2008, B 9/9a SB 7/06 R). Hierzu zählt u. a. ein Körpergewicht von 133 kg bei einer Körpergröße von 1,62 m .
3. Wird eine Wegefähigkeit ausgehend von 800 m binnen 15 Minuten hochgerechnet, so kann der Schwerbehinderte eine Wegstrecke von 2 km binnen ca. 40 Minuten bewältigen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 18. August 2015 wird zurückgewiesen.
Für das Berufungsverfahren sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ weiterhin gegeben sind.
Gegenüber der am ... Juli 1987 geborenen Klägerin war in der Vergangenheit durch das Versorgungsamt D-Stadt wegen einer entzündlich rheumatischen Erkrankung der Gelenke (Einzel-GdB 70) und einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20) ein Gesamt-GdB von 70 anerkannt und das Merkzeichen „G“ zuerkannt worden.
Im Juli 2011 wurde seitens des Beklagten ein Überprüfungsver...