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LSG Hamburg Urteil vom 28.03.2019 - L 1 KR 125/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. allogene Stammzelltherapie im Off-Label-Use bei Mantelzelllymphom. Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse nach grundrechtsorientierter Leistungsauslegung

 

Orientierungssatz

1. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse für eine Krankenhausleistung entsteht nur, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs 1 S 2 SGB 5 erforderlich ist. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen sind ergänzend die Voraussetzungen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung abzuklären.

3. Es ist mit den Maßstäben der grundrechtsorientierten Leistungsauslegung nicht zu vereinbaren, einem Versicherten, der an einem Mantelzelllymphom leidet, eine Versorgung mit allogener Stammzellentransplantation im Rahmen des Off-Label-Use zu versagen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.03.2020; Aktenzeichen B 1 KR 20/19 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Vergütungsforderung der Klägerin, wobei es um die Vergütung einer allogenen Stammzelltherapie im OFF-Label-Use bei Mantelzelllymphom geht.

Der 1950 geboren Versicherte H.B. wurde dabei vom 17. März 2010 bis zum 21. April 2010 im Krankenhaus der Klägerin stationär behandelt. Bei ihm war zuvor im Dezember 2003 ein Mantelzelllymphom im Stadium IV diagnostiziert worden. Nach Chemotherapie mit anschließender autologer Blutstammzelltransplantation erreichte der Patient eine komplette Remission. Im Oktober 2008 kam es zu einem zytologisch gesicherten Rezidiv des Mantelzelllymphoms. Durch eine Strahlentherapie von Dezember 2008 bis Januar 2009 wurde eine zweite komplette Remission erreicht.

Am 17. Februar 2010 wurde...

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