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LSG Hamburg Urteil vom 24.09.2019 - L 3 R 31/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Anerkennung einer Beitragszeit

 

Orientierungssatz

1. Bei der Anerkennung einer Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB 6 sind die Merkmale der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit einerseits sowie die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hierauf andererseits untereinander nicht verknüpft und demnach getrennt voneinander zu prüfende Tatbestandsmerkmale.

2. Kann der Versicherte keinerlei Unterlagen hierzu vorlegen und sind weder beim Rentenversicherungsträger noch bei der Krankenkasse als Einzugsstelle die geltend gemachten Zeiten gespeichert, so ist eine Anerkennung ausgeschlossen.

3. Unter diesen Voraussetzungen ist sowohl eine Vermutung nach § 199 S. 1 SGB 6 als auch eine Glaubhaftmachung nach § 203 SGB 6 ausgeschlossen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.12.2019; Aktenzeichen B 13 R 259/19 B)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Rahmen eines im September 2010 eingeleiteten Kontenklärungsverfahrens begehrte der 1959 geborene Kläger die Anerkennung einer Beschäftigungszeit bei der D. AG im ersten Quartal des Jahres 1978. Nachdem die Beklagte hierfür Nachweise angefordert hatte, teilte der Kläger unter dem 20. Oktober 2010 mit, dass er diese nachreichen werde, wegen des lange zurück liegenden Zeitraums aber erst recherchieren müsse. Die Beklagte informierte ihn darüber, dass sie sich für die nachzureichenden Unterlagen einen Wiedervorlagetermin am 20. Dezember 2010 vermerkt habe. Hierauf erfolgte keine weitere Reaktion des Klägers.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2011 s...

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