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LSG Hamburg Urteil vom 18.12.2014 - L 1 KR 60/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenhaus. Vergütung für geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung (DRG G14Z). Deckung des OPS 8-550 durch Versorgungsauftrag bei Vorhandensein eines geriatrischen Teams. kein tatsächliches Vorhalten aller im OPS 8-550 genannten vier Themenbereiche für die Abrechnung erforderlich

 

Orientierungssatz

1. Die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung (OPS 8-550) ist vom Versorgungsauftrag eines Krankenhauses auch dann gedeckt, wenn dieses nach der Krankenhausplanung keine geriatrische Station hat. Es ist nur darauf abzuzielen, dass ein geriatrisches Team vorhanden sein muss, welches auf einer akut behandelnden Station ergänzend diese Behandlung durchführen kann.

2. Die Abrechnung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung erfordert es nicht, dass alle im OPS 8-550 genannten vier Therapiebereiche tatsächlich vorzuhalten sind.

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.

Sie betreibt ein Plankrankenhaus, für das der Bescheid der Freien und Hansestadt Hamburg - Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz - vom 20. Dezember 2011 im Bereich Innere Medizin je 236 Ist- und Soll-Betten und im Bereich Geriatrie keine Betten vorsah. Sie betreibt unter Behandlungsleitung durch den Facharzt für Nervenheilkunde - Zusatzbezeichnung Klinische Geriatrie - Dr. H. eine geriatrische Einheit, in der jedenfalls ab Juli 2011 die Therapiebereiche - Physiotherapie/physikalische Therapie - Ergotherapie und - Logopädie/fazioorale Therapie vertreten waren.

In der Zeit vom 17. Mai 2012 bis zum 10. Juli 2012 behandelte die Klägerin die bei der B...

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