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LSG Hamburg Urteil vom 17.01.2019 - L 4 AS 190/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes. Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bei Aufhebung eines Eingliederungsverwaltungsaktes während eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens

 

Orientierungssatz

Hat ein Träger der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende einen von ihm erlassenen Eingliederungsverwaltungsaktes im Rahmen eines dagegen geführten gerichtlichen Verfahrens aufgehoben, da er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat, ist eine als Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den aufgehobenen Verwaltungsakt weiter geführte Klage im Regelfall unzulässig. Denn insoweit fehlt es der weiteren Rechtsverfolgung an einem berechtigten Interesse und in diesem Sinne an einem Rechtsschutzbedürfnis.

 

Normenkette

SGB II § 15 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 9. Februar 2016 rechtswidrig war.

Der 1960 geborene Kläger befindet sich seit 1. Januar 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Da nach Ende des Gültigkeitszeitraumes eines vorausgegangenen Eingliederungsverwaltungsaktes vom 16. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2015 - welcher Gegenstand eines anderen Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg war (Az.: S 29 AS 3545/15) - eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Kläger wiederum nicht zustande kam, erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger am 9. Februar 2016 einen weiteren Eingliederungsverwaltungsakt mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 8. August 2016. Der Eingli...

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