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LSG Hamburg Urteil vom 07.06.2012 - L 1 KA 1/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Disziplinarmaßnahme. Verweis. Pflichtverletzung. Privatrechnung. Vertragsarztstempel mit unzutreffenden Angaben. Facharztbezeichnung. Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Ermessen

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Vertragsarzt eine ärztliche Leistung privat abgerechnet, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen und weigert er sich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu erklären, er werde die Rechnung nicht weiter verfolgen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die eine Disziplinarmaßnahme rechtfertigt. Gleiches gilt, wenn er einen Vertragsarztstempel mit einer Facharztbezeichnung verwendet, für die er nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist.

 

Normenkette

SGB V § 75 Abs. 2 S. 2, § 81 Abs. 5; BMV-Ä § 18 Abs. 8 Nr. 2, §§ 3, 37 Abs. 1; EKV-Ä § 21 Abs. 8 Nr. 2, § 22 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit eines dem Kläger erteilten disziplinarrechtlichen Verweises.

Der Kläger besitzt seit dem 17. Juli 1996 die berufsrechtliche Anerkennung als Facharzt im Gebiet Allgemeinmedizin und erwarb nach erfolgreich durchgeführter Prüfung am 6. Dezember 2006 die berufsrechtliche Anerkennung als "Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin"; diese Facharztbezeichnung durfte er nach der Anerkennungsentscheidung der Ärztekammer H. nur in der Form "Facharzt für Allgemeinmedizin" führen. Er ist in H. als Facharzt für Allgemeinmedizin zu vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil. Auf seinen Antrag wandelte der Zulassungsausschuss der Beklagten am 16. Juli 2008 die Zulassung...

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