Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Versäumung der Klagefrist. Zugangsvermutung. einfacher Postbrief. Dreitagesfrist. Verlängerung
Leitsatz (amtlich)
Die Dreitagesfrist des § 37 Abs 2 SGB 10 ist nicht zu verlängern, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (Entgegen BFH vom 14.10.2003 - IX R 68/98 = BFHE 203, 26). Ein Zweifelsfall iS des § 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 SGB 10 liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Empfänger den Zugang des Bescheides überhaupt bestreitet oder eines späteren Zugangs als 3 Tage nach der Aufgabe zur Post behauptet. (Nur) hinsichtlich der Behauptung eines späteren Zugangs ist allerdings mit der hM zu fordern, dass der Adressat substantiiert Umstände vorbringt, die ein tatsächliches Abweichen von der gesetzlichen Zugangsvermutung möglich erscheinen lassen, etwa eine überholte Postanschrift oder einen Ausfall der Postzustellung in der fraglichen Zeit.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.05.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in der Sache über die Erstattung und Auszahlung von Rentenversicherungsbeiträgen sowie formal darüber, ob der Kläger die Klagefrist versäumt hat.
Der 1952 geborene Kläger stellte am 05.08.2004 einen Antrag auf Erstattung der für ihn eingezahlten Rentenbeiträge.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.11.2004 mit der Begründung ab, Beiträge würden erstattet, sofern keine Versicherungspflicht bestehe, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten sei und kein Recht zur freiwilligen Versicherung ...