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LSG für das Saarland Urteil vom 17.06.2015 - L 2 KR 180/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenerstattung. Genehmigungsfiktion des § 13 Abs 3a S 6 SGB 5. Abweichung von den parallelen in den §§ 14 und 15 SGB 9. kein Einfluss auf die Reichweite der krankenversicherungsrechtlichen Anspruchsnorm. Nichtverbindlichkeit. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu § 13 Abs 3a SGB 5. Prüfung der Voraussetzungen für die Sachleistung. Psychotherapie. Gleichbehandlung der Versicherten. Rücknahme der Genehmigung. Begründung

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Fristen iS von § 13 Abs 3a S 1-4 SGB 5 seitens der Krankenkasse nicht eingehalten und erfolgt keine rechtzeitige schriftliche Mitteilung nach § 13 Abs 3a S 5 SGB 5, gilt die klar formulierte Rechtsfolge des § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, dass die Leistung als genehmigt gilt; dies ohne weitere Prüfung der Erforderlichkeit und unabhängig davon, ob es um einen Antrag auf Sachleistung oder auf Kostenerstattung geht.

 

Orientierungssatz

Dass die Regelungen des § 13 Abs 3a SGB 5 von den parallelen in §§ 14, 15 SGB 9 abweichen, hat keinen Einfluss auf die Reichweite der krankenversicherungsrechtlichen Anspruchsnorm. Ebenso ist es ohne Bedeutung, welchen Inhalt das gemeinsame Rundschreiben des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.5.2013 zur leistungsrechtlichen Vorschrift des § 13 Abs 3a SGB 5 hat und welche Aussage dies trifft. Dies sind reine, für die Gerichte unverbindliche Auslegungen, sie haben daher keinen normativen Charakter.

 

Normenkette

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X §§ 45, 35 Abs. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.03.2016; Aktenzeichen B 1 KR 25/15 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.8.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. wie folgt gefasst wird:

Die Bek...

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  (1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.  (2) 1Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. 2Hierüber haben ...

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