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LSG für das Saarland Beschluss vom 24.02.2000 - L 2 K 17/97

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Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 11.06.1997; Aktenzeichen S 1 K 22/97)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.02.2001; Aktenzeichen B 1 KR 28/00 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom11.06.1997 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten einer manualtherapeutischen Behandlung durch Dr. K. in der Ukraine in der Zeit vom 21.07.1996 bis 04.08.1996 in Höhe von 7.104,– DM.

Die im Jahre 1983 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gem. § 10 SGB V familienversichert. Sie leidet an einem Zustand nach frühkindlichem Hirnschaden mit Tetraspastik.

Am 17.05.1996 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten einer Manualtherapie durch Dr. K. einschließlich der Reisekosten und Unterbringungskosten in der Ukraine. Nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 29.05.1996 die Übernahme der Kosten für die Behandlung durch Dr. K. ab, wobei sie zur Begründung im wesentlichen ausführte, im Hinblick auf das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Sachleistungsprinzip komme eine Kostenerstattung nur ausnahmsweise in Betracht; eine solche Ausnahme sei jedoch vorliegend nicht gegeben. Darüber hinaus komme die Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland nur in Betracht, wenn eine Behandlungsmöglichkeit im Inland nicht gegeben sei. Zur Behandlung der bei der Klägerin bestehenden Erkrankung stünden jedoch auch im Inland Behandlungsmöglichkeiten in ausreichendem Maße zur Verfügung.

Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16.12.1996 zurückgewiesen, wobei die Bekl...

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