nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Gesamtbedarf. Fahrkosten. Einkommen. Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Einkommensanrechnung nach § 71 SGB III werden Werbungskosten des Auszubildenden nicht berücksichtigt.
Normenkette
SGB III §§ 59-60, 63 Abs. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, 3, § 71 Abs. 1-2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; BAfög § 21; BBiG § 4 Abs. 1, § 25 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 1-2, § 8 Abs. 1, § 9a Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
SG Neuruppin (Entscheidung vom 23.10.2002; Aktenzeichen S 1 AL 228/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. Oktober 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtzüge nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 01. August 1998 bis 31. Juli 1999.
Die ... 1979 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Nach dem zwischen ihr und dem Rechtsanwalt M. B. G. B ... in ... L., geschlossenen Berufsausbildungsvertrag vom 06. Februar 1998 erlernte sie in der Zeit vom 01. August 1998 bis zum 31. Juli 2001 den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten. Dieser Vertrag sah u. a. eine monatliche Bruttovergütung von 600 DM im ersten Ausbildungsjahr und 850 DM im zweiten Ausbildungsjahr vor. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 4 bis 7 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Die Klägerin beantragte am 26. Mai 1998 BAB. Nach ihren Angaben dauerte die von ihr nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestrittene Fahrt von K., dem Wohnort ihrer Eltern, nach L.übe...