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LSG Berlin Urteil vom 10.11.2004 - L 17 RA 116/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwicklung des Versorgungsausgleichs. Erstattung der Aufwendung auf Grund von Übertragungen von Rentenanwartschaften in einem Bagatellfall durch den Träger der Versorgungslast. Verjährung

 

Orientierungssatz

Meldet ein Rentenversicherungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist im Rahmen der Begründung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich in einem Bagatellfall einen Anspruch auf Beitragszahlung nach § 225 Abs 2 SGB 6 beim zuständigen Träger der Versorgungslast an und beruft sich dieser dann auf ein Leistungsverweigerungsrecht, kann sich der Rentenversicherungsträger nicht auf § 225 Abs 1 SGB 6 stützen und danach einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen geltend machen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen B 4 RA 8/05 R)

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach § 225 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI).

Mit Urteil vom 20. April 1990 (rechtskräftig seit 23. Juni 1990) übertrug das Amtsgericht Böblingen - Familiengericht - im Rahmen einer Ehescheidung Rentenanwartschaften der geschiedenen Ehefrau (E B) auf den geschiedenen Ehemann (R B) - im folgenden Versicherter -. Die Anwartschaften bestanden bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Stuttgart. Sie wurden in Höhe von 24,61 DM - später berichtigt auf 24,15 DM - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 1989 auf einem bei der Klägerin einzurichtenden Rentenkonto zugunsten des Versicherten begründet. Aus den übertragenen Rentenanwartschaften gewährte die Klägerin dem Versicherten Regelaltersrente seit dem 1. März 1995 in Höhe von anfänglich 300,71 DM.

Mit Schreiben vom 17. August 1995 forderte die Klägerin von der Zusatzversorgungskasse der Stadt S als dem damaligen Träger der Versorgungslast Beiträge zur Ablös...

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BSG B 4 RA 8/05 R
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