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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.06.2007 - L 13 VH 7/94 W04-11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Ausschlussfrist der rückwirkenden Leistungsgewährung von vier Jahren. Leistungszeiträume. Vierjahreszeitraum. Sonderrechtsnachfolger. Überprüfungsantrag. Abtretung. Pflegegeld. Pflegezulage. Schwerstbeschädigtenzulage. MdE. Verhinderung. Antragstellung. Verschulden. Höhere Leistung. Verjährung. Verschlimmerungsantrag. Kriegsopferversorgung. Beschädigtenversorgung. Begrenzung der rückwirkenden Leistungsgewährung auf vier Jahre. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Beratungspflicht. Sonderrechtsnachfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Beschädigte kann ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert sein, wenn seine Handlungsfähigkeit infolge eines Schlaganfalls beeinträchtigt ist.

2) § 44 Abs. 4 SGB X enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, dass Sozialleistungen rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht werden. Diese zeitliche Begrenzung gilt auch im Zusammenhang mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

 

Orientierungssatz

1. Der Senat entnimmt - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung einzelner Senate des BSG (vgl BSG vom 27.3.2007 - B 13 R 58/06 R) - § 44 Abs 4 SGB 10 den allgemeinen Rechtsgedanken, dass Sozialleistungen nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend zu gewähren sind.

2. Der Senat folgt der Rechtsprechung des 9. und 13. Senats des BSG, nach der dann, wenn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Leistungen zu erbringen sind, diese längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden (BSG vom 27.3.2007 - B 13 R 58/06 R und BSG vom 14.2.2001 - B 9 V 9/00 R = BSGE 87, 280 = SozR 3-1200 § 14 Nr 31).

3. Zur Beratungspflicht des Sozialleistungsträgers gemäß § 14 SGB 1 (hier: Angabe im Zusammenhang mit dem Antrag ...

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  (1) 1Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. 2Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der ...

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