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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.04.2024 - L 7 KA 18/23 KL

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen. Hochschulambulanz. Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 18a KHG. fehlende Festsetzung der Entgelthöhe für ergänzende Pauschalen. Unterschreitung des Gestaltungsspielraums. Grundsatz der Beitragssatzstabilität. kein wahlloses Instrument der Blockade von Vergütungsbemühungen. Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der ermächtigten Einrichtung bei wirtschaftlicher Betrachtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Schiedsstelle nach § 18a KHG darf über gestellte Anträge nicht nur "dem Grunde nach" entscheiden. Damit unterschreitet sie ihren Gestaltungsspielraum.

2. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität darf den Bemühungen eines Trägers von Hochschulambulanzen in den Vergütungsverhandlungen nach§ 120 Abs 2 SGB V nicht pauschal entgegen gehalten werden; die Vergütung der Hochschulambulanz muss die Leistungsfähigkeit der ermächtigten Einrichtung bei wirtschaftlicher Betrachtung gewährleisten.

 

Tenor

Der Schiedsspruch der Beklagten vom 24. Januar 2023 (schriftliche Fassung vom 20. April 2023) wird aufgehoben, soweit er folgende Posten betrifft:

·ergänzende Vergütungspauschale für die Behandlung von Post-Covid-Patienten mit der Diagnose nach ICD-10-GM U09.9! sowie

·aus dem Bereich seltene Erkrankungen - Genetik und Beratung/Diagnostik die ergänzende Vergütungspauschale S07 (Primärdiagnostik-Pauschale) und S08 (Folgediagnostik).

Insoweit wird die Beklagte verpflichtet, über die Schiedsstellenanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1. und die Beklagte zu je einem Viertel und die Klägerin zu 2. zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kostender Klägerin zu 1. trägt sie selbst zu drei Vierteln und die Beklagte zu...

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