Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht: Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch Gesundheitsbeeinträchtigung. Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens „G“, Anforderungen an die Begutachtung durch einen Sachverständigen
Orientierungssatz
1. Ein Sachverständigengutachten im Rahmen der Prüfung einer Zuerkennung des Merkzeichens „G“ für erhebliche Mobilitätseinschränkungen im Straßenverkehr ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der durchgeführte Gehtest nur eine Strecke von 400 Metern umfasste, da allein eine Weg-Zeit-Korrelation für sich genommen keine Aussage über eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit erlaubt, vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 9a RVs 11/87.
2. Erfolgte der Abbruch einer Ergometeruntersuchung im Rahmen der Feststellung von Gesundheitseinschränkungen im Schwerbehindertenrecht wegen Knieschmerzen, so können aus diesem Abbruch keine (negativen) Rückschlüsse auf die Belastbarkeit des Betroffenen hinsichtlich des kardio-pulmonales Leistungsvermögens erfolgen.
3. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Grades der Behinderung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Die 1953 geborene Klägerin, bei der mit Bescheid vom 15. Februar 2005 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt worden war, stellte bei dem Beklagten am 28. Juli 2005 einen...