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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.12.2016 - L 12 R 423/16 WA

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen von Altersrente und Verletztenrente. Freibetrag (Ost). Rentenhöhe

 

Leitsatz (amtlich)

Das vom Gesetzgeber gewählte Ausgleichungskonzept West-Ost ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den alten und neuen Bundesländern verfassungsrechtlich auch für einen Zeitraum von Juli 2000 bis Juli 2010 nicht zu beanstanden (vgl BVerfG vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96 ua = BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3).

 

Normenkette

BVG §§ 84a, 31 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44; SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2a, Abs. 3; RVNG Art. 1 Nr. 19; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt für den Zeitraum ab 1. Oktober 2000 die Bewilligung einer höheren Altersrente unter Gewährung eines höheren Freibetrages (Freibetrag “West„) bei der Anrechnung seiner Rente aus der Unfallversicherung auf die Altersrente.

Der 1937 geborene Kläger erlitt am 3. März 1972 im Beitrittsgebiet einen Arbeitsunfall und erhielt hierauf eine Verletztenrente nach dem Unfallversicherungsrecht der ehemaligen DDR. Mit dem Einigungsvertrag wurde die Rente in das bundesdeutsche Unfallversicherungsrecht überführt. Ab dem 1. Juli 2000 erhielt der Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 V.H. in Höhe von monatlich 396,98 DM (202,97 Euro).

Auf den Antrag des Klägers vom 2. August 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. August 2000 Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Oktober 2000. Die festgestellte monatliche Bruttorente betrug 1.815,16 DM; nach Abzug de...

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