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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.01.2011 - L 30 R 174/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto. Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen (hier: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 8.12.1990 - juris Abk SozSichAbk POL - und dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.1975 - juris Abk RV/UVAbk POL) haben Vorrang vor dem ZRBG.

2. Auch nach der ab 1.5.2010 geltenden EGV 883/2009 bleibt das RV/UVAbk POL unter den in Art 27 Abs 2 bis 4 des SozSichAbk POL festgelegten Bedingungen durch eine Übergangsregelung zur Wahrung der Rechtssicherheit uneingeschränkt weiterhin in Kraft und besitzt Rechtsgültigkeit.

3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen des Abkommensrechts bestehen nicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.07.2012; Aktenzeichen B 13 R 17/11 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Die 1931 in , geborene Klägerin ist Verfolgte des Nationalsozialismus. In der Zeit von 1940 bis 1943 hielt sie sich im Ghetto von und in der Folgezeit bis heute als p Staatsangehörige gewöhnlich in W auf.

Am 27. Juni 2003 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeite...

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