Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung. Arzneimittelregress gegenüber einer Gemeinschaftspraxis. Rechtwidrigkeit eines Regressbescheides für Zeitraum vor der Errichtung. Unzulässigkeit einer Antragsfrist für die Zeit von 2000 bis 2003. Rechtmäßigkeit eines Regressbescheides beim Off-Label-Use
Orientierungssatz
1. Ansprüche der KV im Zusammenhang mit Honorarberichtigungen oder Honorarrückforderungen richten sich gegen die Gemeinschaftspraxis selbst und nicht gegen nur einzelne ihr angehörende Ärzte. Das gilt auch für Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie für Regresse wegen unwirtschaftlicher oder unzulässiger Verordnungen von Arznei- bzw Heil- und Hilfsmitteln. Nicht die Behandlungs- und Verordnungsweise des einzelnen Arztes, sondern der Gemeinschaftspraxis ist Gegenstand der Prüfung durch die Prüfgremien gem § 106 SGB 5 (vgl BSG vom 16.7.2003 - B 6 KA 49/02 R = SozR 4-5520 § 33 Nr 1 = BSGE 91, 164). Daraus folgt, dass ein gegen die Gemeinschaftspraxis gerichteter Bescheid für ein Quartal vor dem Zeitpunkt der Errichtung der Gemeinschaftspraxis in vollem Umfang rechtswidrig ist.
2. Der Gesetzgeber ging für die Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 davon aus, dass jede Form der Wirtschaftlichkeitsprüfung von Amts wegen zu erfolgen hatte (vgl BSG vom 2.11.2005 - B 6 KA 63/04 R = SozR 4-2500 § 106 Nr 11 = BSGE 95, 199). War demnach ein Antrag in diesem Zeitraum keine Verfahrensvoraussetzung, kann es auch nicht auf die Einhaltung einer Antragsfrist in einer Prüfvereinbarung ankommen.
3. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Regresses wegen der Verordnung nicht verordnungsfähiger Arzneimittel im Rahmen des Off-Label-Use auch für die Zeit vor Erlass des Urteils des BSG vom 19.3.2002 - B 1 KR 37/00 R = SozR 3-2500 § 31 Nr 8...