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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.12.2019 - L 31 AS 302/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Unterbringung in einem Übergangshaus. Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger. Maßgeblichkeit von Rahmenvertrag und Vergütungsvereinbarung. Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Grundsicherungsträger über die Aufteilung der Kosten. Erfüllungswirkung vom Grundsicherungsträger bereits erbrachter Zahlungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Anspruchsgrundlage der Vergütung der Sachleistung "Übergangshaus" ist der Bewilligungsbescheid an den Heimbewohner als Verwaltungsakt mit Drittwirkung in Verbindung mit dem Rahmen- und Vergütungsvertrag nach §§ 75, 79 SGB XII (Anschluss an BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R = BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9).

2. Vor dem Hintergrund des daraus folgenden Schuldbeitritts bleibt ohne Bedeutung, welchen Zahlbetrag der Sozialhilfeträger in Abweichung von dem Vergütungsvertrag in den Bewilligungsbescheid aufgenommen hat. Der Schuldbeitritt knüpft an die Bewirkung der Sachleistung an.

3. Ein vom Sozialhilfeträger mit den Jobcentern geschlossener Vertrag über die Aufteilung der Vergütung bleibt gegenüber dem nicht beteiligten Leistungserbringer rechtlich bedeutungslos, weil er der Zustimmung des Leistungserbringers bedurft hätte.

4. Die Erfüllungswirkung der vom Jobcenter an den Leistungserbringer erbrachten Zahlungen zugunsten des Sozialamtes ergibt sich mangels Vorliegens der Tatbestandvoraussetzungen nicht aus § 107 SGB X, sondern ist Folge des in § 267 BGB normierten Rechtsgedankens, sofern dessen Voraussetzungen sinngemäß vorliegen.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2016 abgeändert.

Der Beigeladene wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag ...

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