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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.09.2013 - L 37 SF 65/12 EK U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlanges Gerichtsverfahren. Entschädigungsklage. Altfall. Übergangsregelung. unangemessene Verfahrensdauer. instanzenübergreifendes Gesamtverfahren. Verfahrenslänge einer Instanz als Streitgegenstand. Gestaltungsspielraum des Richters. Terminierung. Verfahrensförderungspflicht. Einwirkungsmöglichkeit. Zwangsmittel bei Gutachten nach § 109 SGG. Verzinsung des Entschädigungsanspruchs. sozialgerichtliches Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die angemessene Dauer des Ausgangsverfahrens richtet sich nach dem Einzelfall. Bezugspunkt ist dabei das Gesamtverfahren jedenfalls soweit es in die Haftungsverantwortung des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt, auch wenn streitgegenständlich allein die Verfahrensdauer in einer Instanz ist.

Es unterfällt grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Kammervorsitzenden, in welcher Reihenfolge er anhängige Verfahren zur Sitzung ansetzt. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, als verhandlungsreif angesehene Verfahren umgehend zur mündlichen Verhandlung (mit Beweisaufnahme) anzusetzen.

Mit zunehmender Verfahrensdauer steigt die Verfahrensförderungspflicht.

Im Falle der Einholung eines Gutachten nach § 109 SGG darf der Kammervorsitzende mit dem Einsatz von Zwangsmitteln sehr zurückhaltend verfahren.

Ein Entschädigungsanspruch ist auch in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit zu verzinsen.

Im Entschädigungsverfahren vor dem Landessozialgericht ist keine vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszusprechen.

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen S 7 U 93/99 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 3.600,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. September 2012 zu zah...

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