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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.12.2005 - L 6 B 31/03 AL

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Höhe der Rechtsanwaltsgebühr. Prozesskostenhilfeverfahren

 

Orientierungssatz

Bei der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit ist im Prozesskostenhilfeverfahren zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur Handlungen nach Wirksamwerden der Beiordnung den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse begründen können. Abzustellen ist frühestens auf den Zeitpunkt der vollständigen Prozesskostenhilfe-Antragstellung.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. April 2003 wird zurückgewiesen

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin streitig, in dem sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 15. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1996 wandte, der die Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit (vom 18. Februar 1995 bis zum 12. Mai 1995) anlässlich ihrer Weigerung, an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilzunehmen (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -), betraf.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 1997 zeigte der Antragsteller unter Vorlage einer Prozessvollmacht dem SG an, dass er die Vertretung der Klägerin, die zuvor selbst den Rechtsstreit geführt hatte, übernommen habe und begründete kurz die Klage. Des Weiteren stellte er namens der Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter seiner Beiordnung. Diesem Antrag entsprach das SG durch Beschluss vom 19. Februar 1999 rückwirkend zum 16. Januar 1997. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte auf Anforderung des Gerichts die Verwaltungsakten sowie eine Kopie des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens von Dr. W vom 09....

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