Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Bedarfsgemeinschaft. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld
Orientierungssatz
1. Die Frage, inwieweit Einkommen und Vermögen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft eingesetzt werden muss, ist ausschließlich und abschließend in § 9 Abs 2 S 1 und 2 SGB 2 geregelt.
2. Unter Eltern bzw Elternteil iS von § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 sind nur die leiblichen Eltern zu verstehen. Ein (verschwägerter) Stiefvater ist in diesen Personenkreis gerade nicht einbezogen worden.
3. § 9 Abs 2 S 3 SGB 2 regelt nicht die Ermittlung eines Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft, sondern die Verteilung der Leistungen auf die in der Gemeinschaft lebenden bedürftigen Personen.
4. Auch die Unterhaltsvermutung des § 9 Abs 5 SGB 2 greift nicht, wenn nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verschwägerten keine Leistungen zu erwarten sind.
5. Kindergeld wird nach § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 lediglich bei minderjährigen Kindern als Einkommen der Kinder berücksichtigt.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2005 wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 3) und 4) für den Zeitraum vom 21. März 2005 bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 21. September 2005, jeweils 249,50 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt T. S., , beigeordnet. Raten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen der G...