Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Versicherten zur Verfügungstellung von Lichtbild und Unterschriftsleistung auf der Krankenversicherten-Karte
Orientierungssatz
1. Die Pflicht des Versicherten zur Angabe bzw. zur Verfügungstellung von Lichtbild und Unterschriftsleistung auf der elektronischen Krankenversicherungskarte verstößt nicht gegen dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 GG.
2. Die Einschränkung dieses Rechts muss durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Dies setzt voraus, dass das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist.
3. Die Identifikationsfunktion des Lichtbildes auf der Versichertenkarte wird benötigt, um eine missbräuchliche Verwendung möglichst einzuschränken. Damit überwiegt des Allgemeininteresse an einer Funktionsfähigkeit des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung im Verhältnis zur rechtlichen Betroffenheit des Versicherten.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Kosten für dieses Eilverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Eilantrag, den der Kläger zusammen mit der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 7. Januar 2014 (Berufungsverfahren Az.: L 1 KR 18/14) gestellt hat, ist zulässig. Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Gericht der Hauptsache nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
Dem Eilantrag muss aber Erfolg versagt bleiben. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor:
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zuläss...