Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht einer selbstständig tätigen Physiotherapeutin. Begriff der Krankenpflege in § 2 S 1 Nr 2 SGB 6. keine Vergleichbarkeit mit einem Logopäden. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Der Begriff der Krankenpflege in § 2 S 1 Nr 2 SGB 6 ist in Abhängigkeit von der Weisungsgebundenheit an (ärztliche) Verordnungen weit zu verstehen und kann in Anlehnung an § 27 SGB 5 als Tätigwerden zur Heilung einer Krankheit, zur Verhütung ihrer Verschlimmerung oder zur Linderung der Krankheitsbeschwerden definiert werden. Der Bezug zu einer Krankheit schließt eine andere Pflege oder Betreuung, etwa wegen des Alters aus. Die Pflegepersonen müssen im Stande sein, ärztliche Verordnungen in der Krankenpflege eigenständig umzusetzen. So gehören zu den typischen Pflegepersonen, die selbständig tätig sein können, die Krankenschwestern, Krankenpfleger, Altenpfleger, Masseure, medizinische Bademeister, Krankengymnasten/Physiotherapeuten, Ergotherapeuten/Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten und Orthoptisten.
2. Zwischen Physiotherapeuten und Logopäden bestehen Unterschiede, die eine ungleiche Behandlung dieser Berufsgruppen in Hinblick auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertigen. Darin liegt kein Verstoß gegen das in Art 3 GG verankerte Gebot der Gleichbehandlung.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin ab 07.01.1997 versicherungspflichtig in der Rentenversicherung als selbständige Physiotherapeutin war.
Die 1942 geborene Klägerin hat seit 15.05.1964 die Erlaubnis als Krankengymnastin tätig zu sein. Sie beantragte im Januar 1998 die Feststellung von Kindererziehungszeiten. Weiter stellte sie am 05.01.1...