Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer. türkischer Staatsbürger
Orientierungssatz
Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Änderung des Geburtsdatums in der vorhandenen Versicherungsnummer bzw Vergabe einer neuen Versicherungsnummer, die das geänderte Geburtsdatum enthält (Anschluß an BSG vom 21.2.1996 - 5 RJ 12/95 = BSGE 78, 13 = SozR 3-5748 § 1 Nr 2).
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum streitig.
Der türkische Kläger erhielt entsprechend seinen Angaben beim Eintritt in die Rentenversicherung die Versicherungsnummer. Über seinen Arbeitgeber übersandte er am 5. Februar 1996 der Beklagten die beglaubigte Übersetzung des Urteils des Landgerichts Gümüshaciköy vom 12. September 1995, demzufolge sein Geburtsdatum auf den 12. Februar 1937 (bisher 12. Februar 1943) berichtigt worden war. Nachdem der Kläger von der Beklagten erbetene weitere Unterlagen - Abschrift aus dem Nüfüs (Personenstandsregister), Heiratsurkunde, Nachweis über Schulbesuch und Militärzeit - nicht vorlegte, lehnte sie den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29. Februar 1996 ab.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger keine weiteren Unterlagen vor; er gab an, er habe in der Türkei keine Schule besucht und die spärlichen Militärdienstnachweise seien ungeeignet, weil sie das falsche Geburtsdatum auswiesen. Dies sei darauf zurückzuführen, daß der Vater ihn erst nach "schwerwiegenden Krankheitszeiten" habe registrieren lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1997 gab die Beklagte dem Widerspruch nicht statt.
Hiergegen hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage seiner Besprechungsnotizen, die das famil...