Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Auslandsbehandlung (hier: wegen eines Hämatothoraxes in der Schweiz). keine Kostenerstattung nach § 13 Abs 5 SGB 5. vorherige Zustimmung der Krankenkasse nicht entbehrlich wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst während des ungenehmigt begonnenen Auslandsaufenthaltes. kein Verstoß gegen europäisches Recht
Leitsatz (amtlich)
§ 13 Abs 5 SGB V vollzieht die Rechtsprechung des EuGH nach und verstößt weder gegen die Freizügigkeit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit. Die vorherige Zustimmung der Krankenkasse zu einem Krankenhausaufenthalt in der Schweiz ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich der Gesundheitszustand der Versicherten erst während des (ohne vorherige Zustimmung begonnenen) Krankenhausaufenthaltes im Ausland verschlechtert.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31.01.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wege des Zugunstenverfahrens über die Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in der Schweiz in der Zeit vom 16.12.2016 bis 23.01.2017.
Die 1946 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Vom 06.12. bis 16.12.2016 wurde sie im Universitäts-Herzzentrum B. K. zur Abklärung von tachykardem Vorhofflimmern stationär behandelt. Eine elektrische Kardioversion erfolgte am 06.12.2016. Nach einer Pleurapunktion am 09.12.2016 entwickelte sich ein Hämatothorax, der eine Thorax-drainage erforderlich machte. Aufgrund der Angabe einer allgemeinen Leistungsminderung im Alltag mit chronischen Diarrhoen seit Jahren und einer möglicherweise noch nicht bekannten allgemein-internistischen Grunderkrankung wurde die Klägerin am 16.12.2...