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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.02.2018 - L 1 AS 3710/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage. keine Absetzung von Erwerbstätigenfreibeträgen. kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. kein Einsatz der eigenen Arbeitskraft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Gewinnen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage handelt es sich um Einkünfte, die bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen sind.

2. Es handelt sich bei den Gewinnen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11b SGB II. Es besteht kein Anspruch auf Absetzung von Erwerbstätigenfreibeträgen nach § 11b Abs 2 sowie Abs 1 S 1 Nr 6 iVm Abs 3 SGB II. Die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind strukturell mit Einnahmen aus einer Vermietung/Verpachtung vergleichbar.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.08.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt für die Zeit von April 2013 bis Dezember 2014 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beteiligten streiten darüber, ob von den Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen sind.

Der Kläger steht beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Er ist Eigentümer eines mit zwei Doppelhaushälften bebauten Grundstücks, wobei die Häuser nicht bewohnbar sind. Auf den Dächern der Häuser betreibt er seit 2011 eine Photovoltaikanlage, aus der er durch Veräußerung des gewonnenen Stroms Einnahmen erzielt. Daneben bezieht er Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit (Dienstleistungen aller Art). Sowohl für den Erwerb des Gru...

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